4 Mythen zur AHV – aufgeräumt!

Obwohl jede:r Schweizer:in die AHV bestens kennt, kommt es immer wieder zu falschen Annahmen. Wir räumen auf.

Das Schweizer Vorsorgesystem setzt sich aus drei Säulen zusammen: Der staatlichen, der beruflichen (zweite Säule) sowie der privaten Vorsorge (zum Beispiel Säule 3a). Die erste Säule, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV), dient der Existenzsicherung und ist die wichtigste Sozialversicherung.

Mythos 1: «Nichterwerbstätige bezahlen keine AHV-Beiträge»

Falsch. Die AHV-Beitragspflicht gilt in der Schweiz auch für Nichterwerbstätige ab einem Alter von 20 Jahren. Der Mindestbetrag wird jeweils für jedes Kalenderjahr ermittelt. Aktuell liegt er bei 514 Franken (Stand 2023). Es ist wichtig, dass Sie zum Beispiel bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder bei einer Ausbildung immer diesen Mindestbetrag erreichen, beziehungsweise diesen einzahlen. Ansonsten könnte eine Beitragslücke entstehen – mit negativen Folgen fürs Alter: Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Reduktion der Rente von rund 2,3 Prozent.  

Davon betroffen sind also:

  • Frühpensionierte
  • Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragene:r Partner:in von Pensionierten
  • Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
  • Bezüger:innen von Krankentaggeld
  • Bezüger:innen von IV-Renten
  • Bezüger:innen von Sozialhilfe
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Studierende
  • Weltreisende

Mythos 2: «Die AHV-Rente wird im Alter automatisch ausbezahlt»

Nein. Die AHV-Rente bekommen Sie nicht automatisch beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Sie müssen den Bezug der Rente bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse anmelden, am besten ein halbes Jahr vor Ihrer Pensionierung.

Sie können den Rentenbezug auch bis zu fünf Jahre aufschieben. Das würde sich dann lohnen, wenn Sie weiterhin einer Arbeitstätigkeit nachgehen oder über genügend Vermögen verfügen. In diesem Fall erhöht sich die spätere Rente bis zu 31,5 Prozenten. Auch hier müssen Sie sich bei der Ausgleichskasse melden.

Mythos 3: «Ehepaare und Konkubinatspaare werden bei der AHV gleichbehandelt»

Leider nein. Bei der AHV gibt es nämlich eine «Heiratsstrafe». Während im Konkubinat lebende Paare zweimal die Maximalrente erhalten, ist diese bei Ehepaaren bei 150 Prozent begrenzt. Das bedeutet, dass jede Ehegattin und jeder Ehegatte nur 75 Prozent der Rente erhalten, statt 100 Prozent wie bei Konkubinatspaaren.

Mythos 4: «Ab Erreichung des Pensionierungsalter zahlt man keine AHV-Beiträge mehr»

Auch das ist nicht ganz richtig. Die Beitragspflicht bleibt dann bestehen, wenn nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch weiter gearbeitet wird. Es gibt jedoch eine Freigrenze von 1‘400.– Franken pro Monat pro Arbeitgeber – wer diesen Betrag nicht erreicht, ist von der Beitragspflicht befreit.