
Kann man die Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen? Ja, in diesen 6 Fällen
Das Leben ist ein Abenteuer. Schliesslich weiss man nie, was einen noch erwartet. Gut, dass in der Schweiz eine vorzeitige Auszahlung der Pensionskasse möglich ist – nämlich in den folgenden sechs Ausnahmefällen.
1. Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum
Die Gelder aus der zweiten Säule können Sie maximal alle fünf Jahre für die Finanzierung Ihres Eigenheim vorbeziehen.
Sie können Ihr Geld aus der Pensionskassengeld nehmen für:
- den Kauf von Wohneigentum
- die Rückzahlung der Hypothek
- den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften
- der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft
- die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger
Wieviel kann man aus der Pensionskasse nehmen? Bis zum Alter 50 kann man maximal soviel vorbeziehen, wie man bis dann angespart hat, die aktuelle Austrittsleistung also. Danach gibt es eine Beschränkung. Vorgehen: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung, Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung, nach dem Vorgehen, den Modalitäten, den Fristen und den benötigten Unterlagen.
2. Aufnahme einer Selbständigkeit
Wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, ist ein Bezug Ihres Pensionskassengelds ebenfalls möglich. Achtung: Wer eine GmbH oder AG gründet, ist nicht selbstständig, sondern angestellt. In diesen Fällen kann das Geld nicht bezogen werden.
Der Antrag muss im Jahr nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eingereicht werden. Bei Paaren wird zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Partners verlangt.
Vorgehen: Um den Vorbezug zu tätigen müssen Sie Ihre Selbstständigkeit gegenüber der Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung nachweisen. Dazu reichen Sie entsprechende Dokumente, wie zum Beispiel den Mietvertrag für Räumlichkeiten, die Bestätigung der SVA-Anmeldung oder den Eintrag ins Handelsregister ein.
3. Frühpensionierung
Pensionskassen ermöglichen eine vorzeitige Pensionierung, wobei das gesetzliche Mindestalter 58 Jahre beträgt. Ausnahmen gibt es nur bei Firmenumstrukturierungen oder in Berufen, die aus Sicherheitsgründen eine Altersobergrenze kennen (zum Beispiel Piloten). Ist das Geld hingegen bei einer Freizügigkeitsstiftung angelegt, kann es frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bezogen werden.
Von Gesetzes wegen kann man mindestens einen Viertel des obligatorischen BVG-Altersguthabens als Kapital anstelle einer Altersrente beziehen. Bei vielen Pensionskassen besteht sogar die Möglichkeit, sich das gesamte Vorsorgegeld auszahlen zu lassen. Der Entschluss für den Kapitalbezug ist definitiv und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Eine vorzeitige Pensionierung führt zu einer Kürzung der Altersrente. Denn die Beitrags- und Verzinsungsdauer wird verkürzt, und der Umwandlungssatz fällt entsprechend niedriger aus. Auch müssen die Frühpensionäre bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin AHV- und IV-Beiträge entrichten. Man kann zwar die AHV-Rente um ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Doch führt dies zu einer Reduktion der AHV-Rente um 6,80 Prozent pro vorgezogenem Jahr.
Vorgehen: Entscheidet man sich für den Kapitalbezug, muss man sich genug früh im Voraus bei der Pensionskasse melden. Je nach Kasse sind die Vorlaufzeiten unterschiedlich, im schlechtesten Fall kann diese Frist bis zu drei Jahren betragen. Bei der Freizügigkeitsstiftung findet in der Regel immer ein Kapitalbezug statt (es gibt jedoch inzwischen auch Anbieter mit einer Rentenlösung). Ein Kapitalbezug muss nicht drei Jahre im Voraus angemeldet werden.
4. Definitives Verlassen der Schweiz (Auswandern) in ein Nicht-EU/EFTA-Land
Wenn Sie die Schweiz endgültig in ein Nicht-EU/EFTA verlassen, können Sie die Gelder aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) vorbeziehen.
Wenn Sie aber in ein EU/EFTA-Land auswandern, gibt es eine Beschränkung, da die Personen im neuen Wohnsitzstaat für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen obligatorisch versichert sind: Der obligatorische Teil des PK-Guthabens muss in dem Fall auf einem Freizügigkeitskonto (oder Freizügigkeitspolice) in der Schweiz bleiben und wird ordnungsgemäss beim Erreichen des Rentenalters ausbezahlt. Nur der überobligatorische Teil kann ausbezahlt werden. Die Beiträge «obligatorisch» und «überobligatorisch» entnehmen Sie Ihrem persönlichen Versicherungsausweis.
Vorgehen: Um das Vorsorgegeld bei einer Auswanderung vorzuziehen, müssen Sie mit der Pensionskasse Ihres letzten Arbeitgebers, beziehungsweise mit der Freizügigkeitseinrichtung, die Ihr Vermögen verwaltet, Kontakt aufnehmen.
5. Auszahlung der Freizügigkeitsleistung wegen Unterbruch des Anstellungsverhältnisses
Bei Unterbruch der Erwerbstätigkeit – etwa bei Mutterschaft, einer Weltreise oder Arbeitslosigkeit – wird das Geld aus der Pensionskasse einer Freizügigkeitsstiftung anvertraut. Sie können dann zwar nicht über das Geld frei verfügen, haben aber die Freiheit, zu entscheiden, wo das Geld liegt oder investiert wird.
Es ist sinnvoll, mehrere Freizügigkeitskonten zu eröffnen und das Vorsorgeguthaben zu splitten. Dadurch wird das Risiko im Falle eines Konkurses einer Vorsorgeeinrichtung reduziert, und beim gestaffelten Bezug spart man Steuern.
Wenn das Geld auf einem Freizügigkeitskonto parkiert wird, ist das risikoarm, erwirtschaftet aber keine Rendite. Dies ergibt nur dann Sinn, wenn das Vermögen lediglich vorübergehend auf einem Freizügigkeitskonto liegt, bevor es an eine neue Pensionskasse überwiesen wird.
Bei einem langen Anlagehorizont sind Fonds mit Wertschriften die bessere Lösung, da dank Zinseszinseffekt und einer höheren möglichen Aktienquote von besseren Renditechance profitiert wird. Unser Pensionierungsrechner zeigt, wie sich das Freizügigkeitsvermögen in Zukunft weiterentwickeln könnte, je nach gewählter Aktienquote und Anlagehorizont.
Vorgehen: Verlangen Sie von der Pensionskasse vom bisherigen Arbeitgeber ein Formular zur Überweisung des Freizügigkeitsbetrags an eine Freizügigkeitsstiftung – oder noch besser, wie vorgängig beschrieben, Sie überweisen das Vermögen an zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen, zum Beispiel je 50 Prozent des Gesamtguthabens.
6. Barauszahlung wegen Geringfügigkeit
Geringfügige Austrittsleistungen können von der Pensionskasse direkt bar ausbezahlt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Austrittsleistung kleiner ist, als Ihr eigener Jahresbeitrag an Ihre Pensionskasse. Ihren Jahresbeitrag finden Sie in Ihrem Vorsorgeausweis. Lesen Sie auch im Reglement Ihrer Pensionskasse nach, wie der Begriff «Geringfügigkeit» definiert ist. Auf den ausbezahlten Betrag bezahlen Sie – vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen getrennt – Kapitalleistungssteuern zu einem niedrigeren Tarif.