• sustainable100% nachhaltig (ESG)
  • stock-controls100% Aktien möglich
  • fees100% Gebührentransparenz
  • secure100% sicher verwahrt
  • Vorbezug aus der Pensionskasse fürs Eigenheim

    Die Gelder aus der zweiten Säule können Sie für die Finanzierung des Eigenheim vorbeziehen. Dies wird in der Verordnung zur Wohneigentumsförderung geregelt.
     

    Wofür darf ein Vorbezug aus der Pensionskasse gemacht werden?

    Der Vorbezug kann nur geltend gemacht werden, wenn die versicherte Person selbst Eigentümerin oder Eigentümer des Objekts ist. Gesamteigentum ist nur unter Ehegatten beziehungsweise unter eingetragenen Partnern möglich.

    Die Vorsorgegelder aus der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) können also in folgenden Fällen vorbezogen werden:

    • Erwerb von dauernd selbstbewohntem Wohneigentum

    • Bau von dauernd selbstbewohntem Wohnraum

    • Tätigung wertvermehrender Investitionen in selbstbewohntem Wohneigentum

    • Amortisation von Hypotheken von selbstbewohntem Wohneigentum

    • Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft

    • der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft

    • die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger

    Wofür dürfen keine Vorsorgegelder bezogen werden?

    • Finanzierung von Ferienhäusern, Zweitwohnungen, Gartenhäusern, unbeheizte Wintergärten, Garagen, Schwimmbäder, …

    • Erwerb von Bauland, sofern ein Projektplan für die Erstellung einer dauernd selbstgenutzten Liegenschaft besteht

    • Liegenschaftsunterhalt und die Zahlung von Hypothekarzinsen

    • Finanzierung der Notariatskosten

    • Finanzierung von Reservationskosten

     


    Wieviel Geld darf aus der Pensionskasse fürs Eigenheim bezogen werden?

    Auf dem Vorsorgeausweis steht, welcher Betrag Ihnen für die Wohneigentumsförderung zur Verfügung steht. Bis zum Alter 50 kann man maximal soviel vorbeziehen, wie man bis dann angespart hat (die aktuelle Austrittsleistung). Ab dem Alter 50 kann man maximal der Hälfte der aktuellen Austrittsleistung beziehen, falls dieser Betrag höher ist, als die Austrittsleistung mit Alter 50. Ansonsten darf der Betrag bezogen werden, welcher mit Alter 50 vorhanden war. 

    Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises muss man mit Eigenkapital einbringen, je nach Belehungswertes und Tragbarkeitsanalyse jedoch mehr. Wer dazu nicht genügend freie Mittel zur Verfügung hat, kann die Pensionskassengelder nutzen. Zehn Prozent vom Belehnungswert müssen aber immer mit freien Mitteln eingebracht werden – zum Beispiel also mit Kontoguthaben, Säule-3a-Geldern, Wertschriftendepots, Erbvorbezügen oder privaten Darlehen – der restliche Teil der Eigenmittel darf aus der Pensionskasse stammen.  

    Ein Rechenbeispiel:

    Kaufpreis & Belehnungswert:

    CHF 1’800’000.–

    Benötigte Eigenmittel aufgrund Tragbarkeitsanalyse:

    CHF 500’000.–

    ...davon freie Eigenmittel:

    CHF 180’000.– (mind. 10% vom Belehnungswert)

    ...davon darf aus der PK bezogen werden (Rest) 

    CHF 320’000.–

    Ist der Kaufpreis grösser als der Belehnungswert, muss zusätzlich die Differenz zwischen Kaufpreis und Belehnungswert aus freien Eigenmitteln eingebracht werden (also nicht aus der Pensionskasse). 

    Testen Sie unseren Hypothekenrechner, um verschiedene Szenarien durchzuspielen. 
     

    Darf man den PK-Bezug auch machen, wenn man über genügend freie Mittel verfügt?

    Ja, auch dann darf man die Pensionskassengelder vorbeziehen. Dies macht zum Beispiel Sinn, wenn man die Tragbarkeit verbessern möchte. Ausserdem ermöglicht ein WEF-Vorbezug vor der Pensionierung die Einleitung eines gestaffelten Bezugs.


    Müssen beim Bezug aus der 2. Säule Steuern bezahlt werden?

    Ja, bei der Kapitalauszahlung wird eine Steuer fällig


    Was ist der WEF-Mindestbezug aus der beruflichen Vorsorge?

    Im Gegensatz zum Vorbezug der Säule-3a-Gelder gibt es für den Vorbezug zur Eigenheimfinanzierung aus der zweiten Säule einen Mindestbezug von 20'000 Schweizer Franken. Das heisst, dieser Betrag muss auf einmal bezogen werden. Der Mindestbetrag gilt jedoch nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.


    Wie oft kann man einen WEF-Bezug aus der Pensionskasse machen?

    Bezüge sind alle 5 Jahre zulässig. 


    Welche Auswirkungen hat ein Vorbezug auf die Vorsorgeleistungen?

    Durch den Vorbezug reduzieren sich möglicherweise die Vorsorgeleistungen bei Tod oder Invalidität und mit Sicherheit die Rentenleistungen im Alter. Informieren Sie sich bei der Pensionskasse, wie sich ein Vorbezug auf Ihre Vorsorgeleistungen auswirkt und prüfen Sie danach, ob eine Zusatzversicherung notwendig wird.


    Kann oder muss ein Vorbezug zurückbezahlt werden?

    Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden:

    • bis zur Pensionierung

    • bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles wie Invalidität oder Tod

    • oder bis zum Austritt aus der Vorsorgeleistung. 

    Wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist oder keine Rückzahlungspflicht mehr besteht, wird die Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht. Das Zurückzahlen lohnt sich deshalb, weil sich damit die Vorsorgeleistungen im Alter wieder erhöhen, die durch den Vorbezug geschmälert wurden. Die Rückzahlung muss nicht zwingend in der Pensionskasse vorgenommen werden, es kann auch im freien Vermögen zusätzlich angespart werden.

    Wenn das Wohneigentum aber vor der Pensionierung verkauft wird oder wenn Rechte eingeräumt werden, die einem Verkauf gleichkommen (zum Beispiel durch die Vermietung an Dritte) muss der PK-Vorbezug zurückbezahlt werden. Und zwar von der versicherten Person oder deren Erben. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10'000 Schweizer Franken. 

    Dies ist anders bei einem Vorbezug der Säule 3a – hier muss keine Rückzahlung erfolgen.

    Verwandte Artikel

    Kategorien:
    Zurück zur Übersicht